About this role
Die Stadtgemeinde Hollabrunn sucht für das Stadthotel/Studentenheim Hollabrunn 1 Küchenhilfe w/m/d für 20 Stunden/Woche Die Anstellung und Entlohnung erfolgt nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes je nach Qualifikation im Verwendungszweig Hilfsdienst (A1). Das Dienstverhältnis ist vorerst auf 6 Monate befristet, der 1. Monat gilt als Probemonat. Bei sehr guter Dienstleistung besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte bzw. auf unbestimmte Zeit. Dienstbeginn: ehest möglichst Ihre Aufgaben: * Allgemeine Unterstützung der Küchencrew * Vorbereitung sowie Ausgabe der Speisen * Wasch-, Schäl- und Schneidetätigkeiten * Reinigungsarbeiten und Mithilfe in der Abwasch Sie werden in der Küche bzw. im Buffet des Stadthotels/Studentenheims 2020 Hollabrunn, Dechant Pfeifer-Straße 3, eingesetzt. Ihr Profil: * Idealerweise Berufserfahrung als Küchenhilfskraft in einer Großküche * Sorgfältig und schonend im Umgang mit Lebensmittel * Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift * Freundlichen Auftreten und gepflegtes Erscheinungsbild Weiters wird verlangt: Einsatzbereitschaft, Flexibilität, Team- & Kommunikationsfähigkeit, Genauigkeit sowie Bereitschaft für Wochenend- und Abenddienste. Wir bieten: * Anstellung bei der Stadtgemeinde Hollabrunn * Mitarbeit in einem professionellen Küchenumfeld * Regelmäßige Schulungen Ihrer Bewerbung schließen Sie folgende Nachweise an: ¿ Geburtsurkunde ¿ Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Staates ¿Strafregisterbescheinigung nicht älter als 3 Monate ¿ Alle Ausbildungs- und Verwendungszeugnisse sowie Befähigungs-Nachweise ¿ Lebenslauf mit Foto und der Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit Foto und Zeugnissen an: schriftlich: Stadtgemeinde Hollabrunn, Hauptplatz 1, 2020 Hollabrunn oder elektronisch: [email protected] mit Kennzeichnung: "Stellenausschreibung Küchenhilfskraft Die Angabe des Mindestentgelts für dieses Stellenangebot ist nicht verpflichtend, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltangabe hier nicht zutreffen.