About this role
Das Jugendwerk der AWO ist ein unabhängiger, demokratischer Kinder- und Jugendverband, in dem sich alle mit ihren Ideen einbringen können. Unsere Schwerpunkte sind wertegebundene pädagogische und politische Bildungs- und Freizeitangebote. Für unser Bezirksjugendwerk der AWO Ostwestfalen-Lippe suchen wir zum 01.09.2026 einen Bildungsreferentin für den Freiwilligendienst (m/w/d) Die Stelle umfasst 12 Stunden und ist befristet bis zum 31.12.2027 (Projekt). Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe 9. Konzeption, Organisation und Planung von Bildungsseminaren im Rahmen des Freiwilligendienst Durchführung von Bildungsseminaren mit und ohne Übernachtungen Verbindliche Begleitung der Seminarwochen mit Übernachtung vom 30.11.-04.12.2026 sowie vom 28.06.-02.07.2027 Betreuung und Zusammenarbeit der ehrenamtlich Tätigen Allgemeine Büro- und Verwaltungstätigkeiten Entwicklung von politischen und pädagogischen Konzepten abgeschlossenes Studium Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder vergleichbar Identifikation mit den Zielen und Grundsätzen des Jugendwerkes der AWO Kooperations- und Teamfähigkeit Methodische und didaktische Kenntnisse in der Jugendverbandsarbeit und Gestaltung von Seminaren Erfahrungen in der außerschulischen Jugendarbeit Bereitschaft zur Arbeit an einzelnen Abenden und ggf. Wochenenden Führerschein Klasse B Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft gutes Arbeitsklima in einem hierarchie- und diskriminierungssensiblen Arbeitsumfeld eine abwechslungsreiche Tätigkeit von hoher gesellschaftspolitischer Relevanz und viele Möglichkeiten eigene Projektideen zu verwirklichen flexible Arbeitszeiten und die Möglichkeit zu mobilem Arbeiten Fortbildungsmöglichkeiten Wir freuen uns auf Deine Bewerbung bis zum 22.07.2026. Die Vorstellungsgespräche finden in der Woche ab dem 27.07.2026 statt. Gut zu wissen: Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt. Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen