About this role
Vollzeit (39 Std.) / Ramstein / Eingruppierung: A(H)2-31 / befristet für 1 Jahr2 786 Force Support Squadron Ihre Aufgaben: Sie arbeiten den gelernten Köchen zu und unterstützen, indem Sie einfache, sich wiederholende Kochaufgaben in der Air Force Military Dining Facility oder Flight Kitchen ausführen. - Zubereitung einfacher Speisen und kalter Gerichte - Anrichten und Ausgeben der Speisen an der Essensausgabe - Bedienung und Reinigung mechanischer und spezialisierter Küchengeräte - Reinigung und Pflege der Arbeitsbereiche. Sie reinigen Küchenutensilien, Tische und Kühlschränke, Ausgabetheke, Öfen, Grills und Herde u.s.w. und reiningen Böden/Fliesen - Arbeiten an der Grillstation und an der Sandwich Bar Ihr Profil: - Idealerweise Erfahrung in der Gastronomie - Wertschätzung von Sauberkeit & Organisation - Teamfähigkeit, Flexibilität und Belastbarkeit - Englisch- und Deutschkenntnisse erforderlich - Bereitschaft zu unregelmäßigen Arbeitszeiten (Wechselschicht, Wochenend- und Feiertagsarbeit) - Bereitschaft zu regelmäßigem Heben und Tragen von von Gewichten bis zu 18 Kg Ihre Benefits: - Sie werden bei uns nach Ihren Qualifikationen und Erfahrungen im Rahmen des TV AL II vergütet, dadurch kommen Sie zusätzlich in den Genuß von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einer betrieblichen Altersvorsorge und vermögenswirksamen Leistungen - Profitieren Sie von unseren internen Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten, wodurch Sie die Möglichkeit haben sich beruflich weiterzuentwickeln - Erleben Sie den amerikanischen "Way of Life" in einem internationalen und inklusiven Arbeitsumfeld - Als Teil unserer Air Force-Familie wird aus der amerikanischen Tradition Thanksgiving auch für Sie ein Feiertag. Sie erhalten durch Arbeitszeitumverteilung zusätzlich neun freie Tage3 1Die Stelle ist als A(H) 2-3 eingestuft: € 2.803,40 2Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) untersagt die Wiedereinstellung ehemaliger Beschäftigter oder die Umsetzung derzeit Beschäftigter in befristete Stellen ohne sachlichen Grund 3Je Dienststelle kann diese Regelung variieren